Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ZEBA Industriemontagen u. Personalbereitstellung GmbH (FN 430376g)
(Stand 20.06.2019)

§ 1 Geltung dieser Bedingungen
1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB). Ein Abgehen von diesen AGB ist für uns ausnahmslos nur dann rechtsverbindlich, wenn wir dem im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich und im Vorhinein zustimmen.
2. Es ist für uns, sofern wir im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich kundtun, die Einhaltung unserer AGB eine wesentliche, grundlegende und unverzichtbare Voraussetzung für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns.
3. Unseren AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden für uns – auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben – ausnahmslos nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
4. Für Geschäfte mit Konsumenten gelten die Regelungen dieser AGB nur insoweit, als diesen Regelungen nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen,

§ 2 Kostenvoranschläge, Angebote und Vertragsabschluss
1. Wir sind berechtigt, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Angeboten ein Entgelt zu verlangen, wenn die Erstellung mit einem nicht bloß unerheblichen Arbeitsaufwand für uns verbunden ist. Das dafür von uns verrechnete Entgelt wird im Fall der Erteilung des veranschlagten/angebotenen Auftrages auf die Schlussrechnungssumme gut geschrieben.
2. Alle unsere Angebote sind immer – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Ein jeder Vertrag mit uns bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen (Auftrags)bestätigung durch uns. Sämtliche Bestellungen, Vereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen sowie Nebenabreden, auch telefonische, gelten immer erst dann als für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Abweichungen unserer Auftragsbestätigung von einem Anbot oder einer Bestellung hat unser Vertragspartner unverzüglich und schriftlich uns gegenüber zu beanstanden, da ansonsten der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als maßgeblicher Vertragsinhalt gilt.
4. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum unsererseits beruhen, insbesondere auf Schreiboder Rechenfehler, verpflichten uns keinesfalls. Vielmehr gilt die bei redlichem kaufmännischen Verständnis offensichtlich gewollte Erklärung.
5. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen einer bei uns eingelangten Bestellung oder Nachbestellungen zu einer Hauptbestellung gelten nur dann als für uns verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Für derartige nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen einer bei uns eingelangten Bestellung oder Nachbestellungen zu einer Hauptbestellung, gelten jedenfalls ebenso ausschließlich unsere AGB.
6. An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an unseren Vertragspartner – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. Sie dürfen Dritten – ohne unsere schriftliche Zustimmung – nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Preise stets Nettopreise ab unserem jeweiligen Firmensitz (derzeit: A-8054 Seiersberg), dies ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Transport und ohne Nachlass. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe am Tag der Rechnungstellung durch uns gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
2. Preiserhöhungen wegen nicht von uns verschuldeter Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung können wir zusätzlich ersetzt begehren und in Rechnung stellen.

§ 4 Liefertermine
1. Liefertermine oder –fristen, die je nach Einzelfall verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit für uns ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Einund Ausfuhrverbot bzw. -beschränkung, nationale oder internationale Handelssanktionen, Rohstoffund Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetter und sonstige Umstände, die wir nicht verschuldet haben, gleich. Es ist auch unerheblich, ob ein solcher Fall höherer Gewalt bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintritt.
3. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Hindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen, oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann unser Vertragspartner seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind aber jedenfalls ausgeschlossen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner bei Lieferungen, mit Übergabe an die den Transport ausführende Person, bei sonstigen Leistungen mit der Leistungserbringung, über. Wird der Versand auf Veranlassung unseres Vertragspartners verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Für allfällige Versicherungen hat unser Vertragspartner jedenfalls selbst und auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Besondere zusätzliche Regelungen für Montageleistungen
1. Im Fall der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen schulden wir stets nur die Montage an sich. Uns trifft keine wie immer geartete Prüfpflicht und/oder Warnpflicht im Zusammenhang mit dem zu Montierenden und/oder dessen Beschaffenheit, Funktionstüchtigkeit und Vertragskonformität.
2. Sollte das von uns zu Montierende besonderen Einsatzbedingungen (insbesondere: Klima, Wärme, Druck, mechanische Beanspruchung, chemische Beanspruchung, Notwendigkeit besonderen Werkzeuges und/oder sonstiger Arbeitsmittel) ausgesetzt sein, dann ist uns dies von unserem Vertragspartner bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleitung und sonstiger Haftung unserseits, schriftlich und inhaltlich konkretisiert bereits bei Anfrage um Erstellung von Kostenvoranschlag/Angebot bekannt zu geben.
3. Wir haften insbesondere nicht für Schäden und Nachteile die im Zusammenhang mit uns nicht im Vorhinein schriftlich bekanntgegebenen Beschaffenheit des zu montierenden und/oder des Montageplatzes und der zugehörigen baulichen und technischen Einrichtungen sowie Verund Entsorgungsleitungen stehen. Desgleichen haften wir nicht für Schäden und Nachteile, die im Zusammenhang mit uns nicht im Vorhinein schriftlich und mit entsprechenden Plänen unterlegt bekannt gegebenen baulichen Gegebenheiten und technischen Einrichtungen sowie Verund Entsorgungsleitungen, stehen.
4. Uns nicht im Vorhinein schriftlich bekanntgegebene Erschwernisse für die Montage werden von uns zusätzlich nach Aufwand verrechnet, dies zu unseren am jeweiligen Tag der Montage gültigen Sätzen. Versorgungsleitungen müssen vorher bekannt gegeben werden.

§ 7 Besondere zusätzliche Regelungen für Personalbereitstellung
1. Gegenstand der Personalbereitstellung ist nur die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht aber die Erbringung bestimmter Leistungen. Wir schulden stets nur, dass wir für die jeweils vertraglich vereinbarte Leistung entsprechend ausgebildetes Personal ausgewählt haben. Wir schulden jedoch keinesfalls einen bestimmten Arbeitserfolg.
2. Das von uns bereitgestellte Personal arbeitet unter der Führung, Weisung und Verantwortung unseres jeweiligen Vertragspartners. Es ist alleinige Sache unseres Vertragspartners für die Einhaltung aller einschlägigen Arbeitnehmerschutzund Fürsorgepflichten sowie sonstigen beschäftigungsrelevanten Bestimmungen zu sorgen und jede eigenmächtig veranlasste vertragswidrige oder gesetzeswidrige Beschäftigung des Personals zu unterlassen.
3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungsund Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und dem bereitgestellten Personal alle für deren Tätigkeit erforderlichen Werkzeuge, Arbeitsschutzausrüstung und sonstige Arbeitsmittel in gesetzeskonformer Quantität und Qualität im notwendigen Ausmaß auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
4. Unser Vertragspartner garantiert uns hinsichtlich aller wie immer erdenklichen Nachteile, die wir aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung der von ihm gemäß den vorigen Punkten 2. und 3. zu erfüllenden Pflichten zu tragen haben, völlig schadund klaglos zu halten und volle Genugtuung zu leisten.

§ 8 Abnahme
1. Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Montage / Ware nach einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung (sofern nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart worden ist) unverzüglich gemeinsam durchzuführen,
2. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von unserem Vertragspartner (bzw. dessen Vertreter) und vom Endkunden (bzw. dessen Vertreter) und auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.
3. Hat unser Vertragspartner bzw. der Endkunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung das Montierte / die Ware in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 (zehn) Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht innerhalb dieser Frist die schriftliche Rüge eines wesentlichen Mängel bei uns eingegangen ist.

§ 9 Prüfungspflicht und Mängelrüge
1. Die Überprüfung von Menge, Qualität und Art des von uns Gelieferten bzw. Geleisteten hat unser Vertragspartner sogleich bei Anlieferung der Ware / Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Anlieferung / Leistungserbringung vorzunehmen.
2. Mängel von Waren oder von Leistungen sind uns (bei sonstigem Verfall von allen aus derartigen Mängel resultierenden Ansprüchen unseres Vertragspartners) unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, dies spätestens innerhalb 4 (vier) Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Erbringung der Leistung.
3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches nichts an dem bemängelten Gegenstand geändert werden. Beanstandete Teile sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Bei von uns als berechtigt anerkannten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist. Ersatz für Material, entgangenen Gewinn, Demontagekosten oder Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners sind jedenfalls ausgeschlossen. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

§ 10 Gewährleistung, Schadenersatz – Ausschluss und Begrenzung
1. Wir leisten jedenfalls nur unserem unmittelbaren Vertragspartner (= Erstbesteller) gegenüber und diesem auch nur nach vollständiger Erfüllung all seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber Gewähr und sonstige Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Österreichischen Rechts.
2. Unsere Haftung ist – gleichgültig, ob sie auf Gewährleistung oder auf Schadenersatz oder auf einen sonstigen Rechtsgrund basiert – in jedem Fall nur auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare typische Schäden begrenzt. Ferner wird von uns eine Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, besseres Fortkommen, Vertragseinbußen und für jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, sowie auch für alle erdenklichen Nachteile/Schäden Dritter, ausgeschlossen.
3. Ist die von uns erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikationsoder Materialmängel ein, dürfen wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
4. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 1 (ein) Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Bemessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
6. Werden unsere Betriebsoder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn unser Vertragspartner nicht beweist, dass dies keinesfalls im Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel steht.
7. Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit jedenfalls und zur Gänze ausgeschlossen. Ein Schadenersatzanspruch unseres Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verschuldet worden sind. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder eines darüber hinausgehenden Verschuldensgrades hat in allen Fällen stets der Geschädigte zu beweisen.
8. Sämtliche Schadenersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber verfristen und verjähren und verfallen jedenfalls, wenn sie nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Kenntnis der Schadensbzw. Haftungsursache uns gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden sind.
9. Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind allfällige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber in einem jeden Fall der Höhe nach mit dem doppelten Netto-Fakturenwert der beanstandeten Lieferung/Leistung begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn unsere Vertragspartner beweist, dass wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren und Anlagen bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag entstandenen Verpflichtungen unseres Vertragspartners uns gegenüber in unserem Eigentum, soweit sie nicht untrennbarer Bestandteil eines Grundstücks geworden sind.
2. Unser Vertragspartner hat sämtlichen, erforderlichen oder nützlichen Ersichtlichmachungen und Formvorschriften zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes auch Dritten gegenüber auf seine Kosten nachzukommen.
3. Jede beabsichtige Einschränkung des Eigentumsvorbehaltes ist uns unverzüglich von unserem Vertragspartner bekannt zu geben. Insbesondere bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 12 Rechnungslegung / Zahlungen und Aufrechnungsverbot
1. Werden gegen eine von uns gelegte Rechnung nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Zugang der Rechnung uns gegenüber schriftlich und begründet Einwendungen erhoben, so gilt die Rechnung als von unserem Vertragspartner als richtig anerkannt und die darin ausgewiesene Rechnungssumme als zu Recht bestehende Forderung anerkannt.
2. Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Unsere Rechnungen können schuldbefreiend nur durch Zahlung in EURO und nur durch Überweisung auf das von uns in unserer jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto bezahlt werden.
3. Unser Vertragspartner ist, sofern dem nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen, nicht berechtigt, aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern.
4. Es gilt ein Aufrechnungsverbot als vereinbart: Unser Vertragspartner kann (sofern dem nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen) mit etwaigen Gegenforderungen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, wir hätten derartige Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder es wurden derartige Gegenforderungen rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt.
5. Wir sind berechtigt, Zahlungen unseres Vertragspartners ungeachtet des von ihm angegebenen Verwendungszecks, zunächst auf dessen ältere Schulden bei uns anzurechnen. Wir werden unseren Vertragspartner in einem solchen Fall über diese Art der erfolgten Verrechnung schriftlich informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Kapital anzurechnen.
6. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.
7. Bei Zahlungszielüberschreitung sind wir berechtigt, eine Mahnkosten-Pauschale gemäß
§ 458 Unternehmensgesetzbuch (= derzeit: € 40,00) und Verzugszinsen gemäß
§ 456 Unternehmensgesetzbuch (= derzeit: 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz), zu verrechnen. Weitere Verzugsfolgen sind dadurch nicht ausgeschlossen.
8. Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist unser Vertragspartner zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf unsere Anforderung hinauf verpflichtet.
9. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, durch die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unsere Zahlungsansprüche gefährdet sein könnten, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Akonto oder gegen Erlag präsenter geldwerter Sicherheit, zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben uns vorbehalten.

§ 13 Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Geltende Sprache / Heilungsklausel
1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des dafür jeweils sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in A-8010 Graz als vereinbart.
2. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies sowohl in materieller Hinsicht (also was die inhaltliche Beurteilung des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses; der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, etc. betrifft), als auch in formeller Hinsicht (also was das für Streitigkeiten der Vertragsparteien geltende Verfahren betrifft). Die Anwendung der Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) des österreichischen Rechtes ist ausgeschlossen. Die Anwendungen der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (= Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf) ist ebenfalls ausgeschlossen.
3. Maßgebliche Vertragssprache und Verfahrenssprache ist immer nur Deutsch.
4. Sollte eine der Regelungen der hier vorliegenden AGB nichtig oder aus einem sonstigen Grund rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar sein, dann berührt dies, soweit gesetzlich zulässig, die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall sind wir und unser Vertragspartner verpflichtet, die sich als nichtig oder sonst wie rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar erweisende Regelung durch eine solche zulässige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der sich als nichtig bzw. rechtsunwirksam bzw. nicht durchsetzbar erwiesenen Regelung am nächsten kommt. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall, dass ergänzungsbedürftige Lücken in diesen AGB gesehen werden.

§ 14 Datenverwertung
Wir sind berechtigt, alle sich auf den Geschäftsverkehr mit uns beziehende Daten, einschließlich personenbezogener Daten unserer Vertragspartner, im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit uns zu speichern, zu beund zu verarbeiten, für die Laufzeit von gesetzlichen Haftungsfristen aufzubewahren und zu löschen.